10 Jahre Betreuungs Spezialist

Eine Patientenverfügung stellt sicher, dass der eigene Wille auch dann respektiert wird, wenn man nicht mehr urteilsfähig ist.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann jede Person selbst bestimmen, welche medizinischen Massnahmen sie im Ernstfall wünscht oder ablehnt. Dieses wichtige Dokument sorgt dafür, dass der Wille von Patient:innen respektiert wird, auch wenn sie nicht mehr ansprechbar bzw. entscheidungsfähig sind – zum Beispiel infolge eines schweren Unfalls oder einer Krankheit.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem die betreffende Person im Voraus schriftlich festhält, welchen Behandlungen und Eingriffen sie in bestimmten Situationen zustimmt und welche sie ablehnt.

Es geht dabei um konkrete Massnahmen wie Wiederbelebung, künstliche Beatmung und Ernährung oder Schmerztherapie. In der Patientenverfügung werden aber auch die persönlichen Werte der bzw. des Betroffenen thematisiert.

Zudem kann eine vertretungsberechtigte Person (Vertrauens-/Vertretungsperson) bestimmt werden, die stellvertretend für den Patienten oder die Patientin medizinische Entscheidungen treffen darf.

Den eigenen Willen wahren

Die Patientenverfügung wird nur dann zu Rate gezogen, wenn der Patient oder die Patientin nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen bzw. seine/ihre Wünsche zu äussern. Sie dient dem medizinischen Personal sowie den Angehörigen als Entscheidungshilfe.

Eine Patientenverfügung ist rechtlich bindend. Die medizinischen Behandlungen müssen danach ausgerichtet werden, was die betroffene Person verfügt hat. Gegen geltende Gesetze darf dabei aber natürlich nicht verstossen werden.

Ein Beispiel: Wenn eine Person nach einem schweren Unfall im Koma liegt, können klare Handlungsanweisungen aus der Patientenverfügung darüber entscheiden, ob lebenserhaltende Massnahmen eingeleitet oder unterlassen werden.

Patientenverfügung in der Schweiz: Rechtliche Grundlagen und Gültigkeit

Die Patientenverfügung ist in der Schweiz gesetzlich geregelt (ZGB Art. 370 ff.). Damit sie gültig ist, müssen einige Punkte beachtet werden:

  • Jede Person kann eine Patientenverfügung für sich selbst erstellen, so lange sie urteilsfähig ist. Es ist nicht möglich, eine Patientenverfügung für jemand anderen zu verfassen.
  • Mit der Datumsangabe und der eigenhändigen Unterschrift wird die Patientenverfügung gültig.
  • Es ist nicht notwendig, die komplette Patientenverfügung eigenhändig zu verfassen. Sie ist auch in ausgedruckter Form gültig, sofern sie von Hand unterschrieben wurde. Im Sinne der Lesbarkeit ist es sogar empfehlenswert, die Patientenverfügung am Computer zu verfassen.
  • Ist man als urteilsfähige Person nicht in der Lage, die Patientenverfügung eigenhändig zu unterschreiben, muss sie von einem Notar oder einer Notarin öffentlich beurkundet werden.
  • Eine Patientenverfügung kann jederzeit angepasst oder widerrufen werden, so lange die betreffende Person urteilsfähig ist.
  • Alle Inhalte sollten leicht verständlich und präzise formuliert sein, damit Missverständnisse im Ernstfall vermieden werden.

 

Hinweiskarte

Damit die Patientenverfügung berücksichtigt werden kann, muss sie im Ernstfall auch gefunden werden. Deshalb sollte man stets eine Hinweiskarte mit folgenden Informationen mitführen:

  • Aufbewahrungsort der Patientenverfügung
  • Kontaktdaten der Vertretungsperson

Vorlagen für eine solche Hinweiskarte finden Sie online zum Ausdrucken, zum Beispiel bei der FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) unter diesem Link. Die Hinweiskarte sollte vollständig ausgefüllt und immer im Portemonnaie mitgeführt werden.

 

Verwahrung der Patientenverfügung

Auch in der Krankenversicherungsakte sollte vermerkt werden, dass der oder die Betroffene eine Patientenverfügung erstellt hat. Die Hinterlegung beim Hausarzt bzw. der Hausärztin ist ebenfalls angeraten. Beim SRK (Schweizerischen Roten Kreuz) kann die Patientenverfügung kostenpflichtig hinterlegt werden.

die hinweiskarte im portemonnaie gibt aufschluss darüber, wo die patientenverfügung verwahrt wird.

Patientenverfügung: Wichtige Inhalte im Überblick

Eine Patientenverfügung sollte klar, spezifisch und widerspruchslos formuliert sein. Um sicherzugehen, dass alle relevanten Punkte abgedeckt werden, empfiehlt sich die Verwendung einer Vorlage (siehe unten).

Es gibt verschiedene Arten von Patientenverfügungen. In der Kurzversion konzentriert sich der Inhalt auf wesentliche Fragen, wie zum Beispiel:

  • Persönliche Daten, Angaben zur Vertrauensperson, Hausarzt/-ärztin
  • Einstellungen zum Leben bzw. grundsätzliche Wertehaltung
  • Informationen zum Behandlungsziel in verschiedenen Situationen: Hat die Lebensverlängerung oder die Leidenslinderung Priorität?
  • Welche medizinischen Massnahmen sind in welchen Situationen gewünscht? Zum Beispiel: In welchen Fällen wird eine Reanimation gestattet bzw. verboten?

 

Weitere medizinische Anordnungen

In längeren Versionen können weitere medizinische Anordnungen festgehalten werden, die vor allem bei schlechten Prognosen bzw. in der letzten Lebensphase wichtig sein können. Diese können auch in der Pflege zuhause, zum Beispiel in der 24-Stunden-Betreuung oder der Seniorenbetreuung, eine Rolle spielen.

Thematisiert werden unter anderem:

  • Medikamente, Schmerzbehandlung
  • Künstliche Beatmung, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
  • Behandlungen wie Chemotherapie oder Dialyse
  • Chirurgische Eingriffe
  • Organspende
  • Gewünschter Behandlungsort
  • Informationen zu weiteren Vorsorgedokumenten, z.B. Vorsorgeauftrag

 

Wichtig: Die in der Patientenverfügung festgehaltenen Massnahmen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstossen.

 

Wer kann zur Vertrauensperson ernannt werden?

Grundsätzlich kann jede urteilsfähige volljährige Person als Vertrauensperson eingesetzt werden – das können Ehepartner, Lebenspartner, erwachsene Kinder, Freunde oder andere nahestehende Menschen sein. Wichtig ist, dass die gewählte Person bereit und in der Lage ist, im Ernstfall den Willen des Verfassers oder der Verfasserin zu vertreten.

Die Übernahme dieser Verantwortung ist freiwillig. Wer in einer Patientenverfügung als Vertrauensperson genannt wird, sollte vorab ausdrücklich gefragt werden, ob er oder sie diese Aufgabe übernehmen möchte. Es ist empfehlenswert, offen mit der gewünschten Person über die eigenen Werte, Wünsche und Vorstellungen zu sprechen, bevor man sie in der Patientenverfügung offiziell einträgt.

 

Was ist eine Ersatzperson?

Im Ernstfall kann die Vertrauensperson die Verantwortung auch dann noch ablehnen, wenn sie ursprünglich zugestimmt hatte – etwa aus emotionalen, persönlichen oder organisatorischen Gründen.

In der Patientenverfügung kann daher auch eine Ersatzvertrauensperson bestimmt werden. Sie kommt zum Einsatz, falls die erste vertretungsberechtige Person nicht verfügbar oder nicht bereit ist, die Rolle zu übernehmen.

 

Vorlagen für die Patientenverfügung zum Ausdrucken

Um sicherzustellen, dass alle wichtigen Punkte in einer Patientenverfügung abgedeckt werden, kann man eine Vorlage nutzen. Diese sollte möglichst vollständig und anweisungsgemäss ausgefüllt werden.

Vorlagen zum Ausfüllen und Ausdrucken werden zum Beispiel vom Schweizerischen Roten Kreuz unter diesem Link oder von der FMH unter diesem Link angeboten.

Achtung: Auch wenn die Patientenverfügung am Computer ausgefüllt wird, muss sie von Hand unterschrieben werden.

 

Tipps für die Erstellung einer Patientenverfügung

  • Es wird dringend empfohlen, sich beim Ausfüllen einer Patientenverfügung beraten zu lassen. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin kann einzelne Punkte näher erläutern und Unklarheiten ausräumen.
  • Die Patientenverfügung sollte regelmässig aktualisiert werden. Expert:innen empfehlen, das Vorsorgedokument alle zwei bis drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
  • Die Inhalte der Patientenverfügung sollten auch mit der gewählten Vertrauensperson offen und detailliert besprochen werden. Das ist wichtig, damit die vertretungsberechtigte Person in verschiedenen Situationen im Sinne des Verfassers bzw. der Verfasserin handeln kann.

 

Vorsorgeauftrag als Ergänzung zur Patientenverfügung

Ergänzend zur Patientenverfügung kann ein Vorsorgeauftrag sinnvoll sein. Darin werden eine oder mehrere Personen bestimmt, die im Falle der Urteilsunfähigkeit Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten regeln. So kann eine behördlich angeordnete Beistandschaft vermieden werden.

Wer braucht eine Patientenverfügung?

Es ist keine Pflicht, eine Patientenverfügung zu verfassen. Vielmehr ist es ein persönliches Recht, das die Wahrung des eigenen Willens gewährleisten soll. In der Patientenverfügung geht es um konkrete Behandlungswünsche sowie individuelle Bedürfnisse und Interessen – kurz: um Selbstbestimmung in kritischen Situationen.

 

Wann sollte man eine Patientenverfügung verfassen?

Eine Patientenverfügung wird häufig erst im fortgeschrittenen Alter oder nach der Diagnose einer schweren Krankheit verfasst. Dabei wäre es wichtig, sich schon früher mit dem Thema auseinanderzusetzen – denn ein medizinischer Notfall kann jeden treffen, unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand.

Wer im Ernstfall nicht mehr selbst über medizinische Massnahmen entscheiden kann, ist darauf angewiesen, dass andere in seinem Sinne handeln. Mit einer Patientenverfügung ist sichergestellt, dass persönliche Wünsche und Werte auch dann berücksichtigt werden, wenn sich die Patientin oder der Patient selbst nicht mehr äussern kann.

Fazit

Die Patientenverfügung ist ein zentraler Bestandteil der persönlichen Vorsorge. Sie schützt den Willen der Patientin oder des Patienten in Situationen, in denen er oder sie nicht mehr selbst entscheiden kann. Sie richtet sich an Ärztinnen und Ärzte, das Pflegepersonal und die Angehörigen. Das gesamte Behandlungsteam erhält klare Handlungsanweisungen. So werden Entscheidungssicherheit und Klarheit für alle Beteiligten geschaffen.