Eine schwere Erkrankung der Lebenspartnerin stellt das Zusammenleben eines Paares vor grosse Herausforderungen. Ist eine Betreuung zu Hause möglich? Und wer zahlt wie viel dafür?
Erste Anzeichen gab es vor etwa vier Jahren. Antje W. ist in ihrem Job auf einer Verwaltung zunehmend überfordert. Sie kann die Arbeit nicht mehr in der erwarteten Zeit erbringen, hat Konzentrationsprobleme. Dann, im März 2018, hat sie einen Autounfall. Selbst verschuldet. Seine Frau habe die Situation nicht richtig einschätzen können, so sei es zum Zusammenstoss mit einem korrekt fahrenden Wagen gekommen, erinnert sich Ehemann Herbert W. (Namen geändert). Als Antje W. wenig später ihre Stelle verliert, verschlechtert sich auch ihre psychische Verfassung markant. Die Hausärztin überweist sie deshalb zur Abklärung an einen Neurologen. Der stellt Anfang 2019 eine «Demenz in leichtem bis mittelschwerem Stadium» fest. Zu diesem Zeitpunkt ist Antje W. gerade mal 55 Jahre alt.
Der Befund sei ein Hammer gewesen, sagt Herbert W. Ihm sei gleich klar geworden, dass sich dadurch ihr gemeinsames Leben grundlegend verändere. Antje W. muss die Stellensuche aufgeben, die Invalidenversicherung (IV) spricht ihr eine Rente zu.
Zunehmend hilflos
In den ersten Monaten nach der Diagnose ist Antje W. noch recht selbstständig, sie kann den Haushalt selber besorgen. Das ändert sich im Laufe des Jahres 2020. Es ist das Jahr der Pandemie. Herbert W. ist auf Kurzarbeit gesetzt und öfters zu Hause. Dabei stellt er fest, dass seine Frau selbst bei Routinetätigkeiten zunehmend auf Unterstützung angewiesen ist. Es kommt vor, dass sie sich einen ganzen Tag lang nicht anzieht und nichts isst, wenn ihr Mann einmal nicht zu Hause ist. Die Hilflosigkeit seiner Frau bringt Herbert W. selber an die Grenzen, weshalb Antje W. im Frühling dieses Jahres vorübergehend in ein Pflegeheim eintritt.
Ein teures Unterfangen: Allein die Unterbringung und die Betreuung für die drei Monate kosten 22’000 Franken. Da die Eheleute keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, müssen sie selber dafür aufkommen. Herbert W. fürchtet, dass er bei einer längeren Heimunterbringung seiner Frau das gemeinsame Haus werde verkaufen müssen. Er will es nun mit einer Betreuung zu Hause versuchen. Entsprechende Abklärungen hat er bereits vorgenommen, während seine Frau im Heim gewesen ist.
Welche finanziellen Ansprüche haben Personen wie Antje W., wenn sie in den eigenen vier Wänden leben und auf Unterstützung angewiesen sind?
Wer zahlt wofür und wie viel?
Hilflosenentschädigung
IV-Rentnerinnen und -Rentner, die in den alltäglichen Lebensverrichtungen, wie etwa beim An- und Auskleiden oder bei der Körperpflege, auf Unterstützung angewiesen sind, haben Anrecht auf eine Hilflosenentschädigung. Diese ist abgestuft nach dem Schweregrad; maximal zahlt die IV pro Monat 1912 Franken. Antje W. erhält momentan für eine mittlere Hilflosigkeit 1195 Franken. Wie sie das Geld einsetzt, kann sie selber entscheiden.
Assistenzbeitrag
Benötigt eine Person sehr viel Unterstützung, kann sie zusätzlich zur Hilflosenentschädigung einen Assistenzbeitrag der IV beanspruchen. Die Versicherung klärt den individuellen Bedarf ab und legt fest, wie viele Stunden an Assistenz die Person pro Monat zugute hat. Pro Stunde zahlt die IV einen fixen Ansatz von 33.50 Franken. Die Assistenz ist jedoch selbst bei sehr hohem Betreuungsbedarf auf maximal 240 Stunden im Monat begrenzt. Muss eine Person auch in der Nacht überwacht werden, wird dies pauschal entschädigt.
Bei Antje W. hat die IV einen momentanen Bedarf von 90 Stunden im Monat ermittelt. Diese sind übers Jahr betrachtet einzuhalten. «Es ist möglich, in einzelnen Monaten bis zu 50 Prozent mehr Betreuung einzusetzen, sofern dies in anderen Monaten ausgeglichen wird», sagt Andrea Mengis, Rechtsanwältin bei der Behindertenorganisation Procap. Antje W. könnte also der IV
bis zu 135 Stunden pro Monat in Rechnung stellen, wenn sie die gewährten 90 Stunden im Schnitt einhält.
Der Assistenzbeitrag ist jedoch an Bedingungen geknüpft: Er darf nicht verwendet werden, um damit die Hilfe durch nahe Angehörige wie den Partner oder die Partnerin, Eltern oder Kinder zu entschädigen. Zudem verlangt die IV ein rechtlich korrektes Anstellungsverhältnis. Die Sozialversicherungsbeiträge der Assistenzperson sind mit dem Stundenansatz von 33.50 Franken ebenso zu bezahlen wie der Lohn bei Krankheit und Ferien. Da das Handling des Assistenzbeitrags relativ anspruchsvoll ist, muss die hilfsbedürftige Person über ein gewisses Mass an Selbstständigkeit verfügen. Diese Voraussetzung ist bei Antje W. kaum mehr erfüllt. Da sie aber mit ihrem Ehemann im eigenen Haushalt lebe, genüge dies, sagt Rechtsanwältin Mengis.
Ergänzungsleistungen
Wer mehr für die Betreuung ausgibt, als die IV gewährt, muss für die zusätzlichen Kosten selber aufkommen. Es sei denn, die hilfsbedürftige Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Denn mit den EL liessen sich auch ungedeckte behinderungsbedingte Kosten finanzieren, sagt Andrea Mengis. Bis zu 90’000 Franken pro Jahr können Anspruchsberechtigte der EL zum Beispiel für Betreuungskosten in Rechnung stellen. Und dies zusätzlich zur Hilflosenentschädigung und zum Assistenzbeitrag der IV. Zudem könne man die EL, im Unterschied zum Assistenzbeitrag, auch dazu einsetzen, um die Unterstützung durch Angehörige zu bezahlen, betont Mengis.
Die Hürden für den EL-Anspruch einer verheirateten Person sind aber relativ hoch. Denn solange ein Ehepaar zu Hause lebt, wird der Anspruch auf der Basis von Einkommen und Vermögen beider Ehepartner berechnet. Haben sie zusammen mehr als 200’000 Franken Vermögen, sind sie von den EL ausgeschlossen. Das selbst bewohnte Wohneigentum wird indes bei dieser Vermögensschwelle nicht berücksichtigt. Trotzdem lohne es sich selbst bei relativ guten finanziellen Verhältnissen, den EL-Anspruch abklären und regelmässig prüfen zu lassen, sagt Andrea Mengis. «Denn wenn auch nur ein kleiner oder ganz knapp kein Anspruch auf EL besteht, kann man sich ungedeckte Betreuungskosten via EL finanzieren lassen.»
Krankenversicherung
Die Krankenkasse zahlt für die Pflege, wie sie etwa die Spitex erbringt. Bei dementen Personen kommt sie als Finanzierungsquelle aber kaum infrage. Denn diese benötigen zwar viel Betreuung, aber meist sehr lange keine eigentliche Krankenpflege.
Mit den vorhandenen Instrumenten lasse sich in der Regel eine Betreuung zu Hause finanzieren, sagt Expertin Andrea Mengis. Auch Herbert W. ist zuversichtlich, dass sich mit der Hilflosenentschädigung und dem Assistenzbeitrag der IV der Betreuungsbedarf seiner Frau in den nächsten Monaten abdecken lässt. Zudem kann er auf die Hilfe einer Tochter zählen, die einen Tag pro Woche übernimmt. Allfällige Lücken liessen sich mit tageweisen Aufenthalten in spezialisierten Betreuungsstätten und Gruppenferien für Alzheimerpatientinnen überbrücken. Er sieht aber auch die Grenzen dieses Betreuungsmodells. Möglich sei es nur, solange es ihn selber nicht überfordere und solange er seinen Job wie bisher weiter ausüben könne.
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Beitrag von
Rainer Perprunner
Geschäftsführer und Ansprechpartner für alle Fragen rund um die 24-Stunden Betreuung. Rainer verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung im Personalmanagement und ist seit 2015 im Bereich der Vermittlung von Betreuungskräften für die Live-in-Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, die zu Hause betreut werden möchten, tätig. Als Spezialist in allen Fragen der Vermittlung und Betreuung verfügt er über umfassende Kenntnisse in allen rechtlichen, administrativen und organisatorischen Aspekten der häuslichen Betreuung.